Gesetzlicher Schutz von Schwalben
Gebäudebrüter und Fledermäuse zählen nach § 7 (2) Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den besonders und streng geschützten Arten. Alle europäischen Vogelarten sind nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) und entsprechend nach § 7 (2) Nr. 13 bb BNatSchG besonders geschützt, ein strenger Schutzstatus kann sich für Vogelarten aus weiteren rechtlichen Grundlagen, wie bspw. der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Anlage 1, ergeben. Fledermäuse sind hingegen als Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) alle streng geschützt (vgl. § 7 (2) Nr. 14 b BNatSchG).
Für geschützte Tierarten gelten die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG, die
- eine Tötung, Verletzung oder ein Entfernen der Eier (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) ebenso verbietet wie
- eine Störung (§44 (1) Nr. 2 BNatSchG) und
- die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, wie bspw. Nester (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG). Bei Maßnahmen (Sanierungen, Renovierungen, ec.), die einen zulässigen Eingriff i.S. des § 44 (5) BNatSchGdarstellen, muss eine artenschutzrechtliche Abhandlung erfolgen.
Der Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) kann i.d.R. vermieden werden, wenn der Eingriff in der vegetationsfreien Zeit (1.10.-28.2.) erfolgt..Ist keine Vermeidung des Eingriffs in die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten i.S. des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG möglich, sind die Auswirkungen des Eingriffs auf ein Minimum zu reduzieren. In der Regel werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (so genannte Continuous-Ecological-Function-Maßnahmen = CEF-Maßnahmen) i.S. des § 44 (5) BNatSchG notwendig, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Kontext weiterhin zu gewährleisten (siehe § 44 (5) Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Im Extremfall muss eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des BNatSchG (vgl. § 45 (7) BNatSchG) bei den zuständigen Naturschutzbehörden beantragt werden, die oftmals mit artenschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen (so genannten Favorable-Conservation-Status-Maßnahmen = FCS-Maßnahmen) verbunden werden müssen.
Ausgleichs- (oder Ersatzmaßnahmen) sind i.d.R. die Schaffung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wie bspw. Brutkästen. Jedwede artenschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen müssen eine hohe Prognosesicherheit aufweisen, das heißt, die Maßnahmen müssen mit größter Sicherheit als alternative Fortpflanzungs- oder Ruhestätte angenommen werden. Gerade bei den üblichen Ausgleichsmaßnahmen müssen diese im unmittelbaren räumlichen Kontext und zeitlich vorgezogen durchgeführt werden. Ein Entfernen der Nester und ein Aufhängen von neuen Nisthilfen ist dann VOR Beginn der Brutzeit in der vegetationsfreien Zeit (1.10.-28.2.) durchzuführen. Unbedingt müssen bei Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auch viele weitere Faktoren, wie bspw. die Anbringungshöhe und -exposition oder die Wahl einer artspezifischen Nisthilfe beachtet werden (siehe hierzu Kapitel Nisthilfen).
Handelt es sich um genehmigungspflichtige Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten, so sind die beauflagten Nebenbestimmungen der Genehmigungs- sowie der zuständigen Naturschutzbehörde (meist die untere Naturschutzbehörde des Land- oder Stadtkreises) zu beachten. Aber auch bei genehmigungsfreien Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten greifen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. In jedem Fall sollte sich im Zweifel mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ins Benehmen gesetzt werden.
Werden Verbotstatbestände ausgelöst, stellt dies i.d.R. eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat i.S. der §§ 69 und 71a BNatSchG dar.