VOGELSCHUTZ 4-22

FOTO: FLORIAN KUNDE - STOCK.ADOBE.COM Bei der regenerativen Energiegewinnung kommt der Windkraft eine zentrale Rolle zu. Um aber eine effiziente, nachhaltige und naturverträgliche Umsetzung der Windkraftausbauziele auf nationaler Ebene zu gewährleisten, sind politische Rahmenbedingungen nötig, die die Einhaltung des europäischen Gesetzrahmens, insbesondere der NATURA 2000-Vorgaben sicherstellen. Am 7. Juli diesen Jahres sind im Rahmen der Verabschiedung des sogenannten Osterpakets durch den Bundestag Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen worden. Zu begrüßen ist, dass die Bundesländer zukünftig ca. zwei Prozent ihrer Landesfläche für die Windenergie bereitstellen müssen. Für den naturverträglichen Ausbau der Windenergie ist auch die Standardisierung der Genehmigungsverfahren grundsätzlich sinnvoll. Der Ausbau der Windkraft in Bayern braucht klare fachliche Leitplanken In der Zielbeschreibung der aktuellen Änderungen des BNatSchG heißt es: „Neben der Klimakrise ist die Biodiversitätskrise die zweite globale ökologische Krise“. Dieser Erkenntnis wird das neue Gesetz aus Sicht des Naturschutzes aber nicht gerecht. Die Gesetzesänderungen führen aus Sicht von LBV und NABU besonders wegen bestehender Rechtsunsicherheiten und fachlicher Schwächen zu keiner Beschleunigung des Ausbaus, sondern zu einer Schwächung des Naturschutzes. So sind als windkraftsensibel mindestens die im Helgoländer Papier der Staatlichen Vogelschutzwarten gelisteten Vogelarten anzusehen. Diese Liste wurde im BNatSchG nun auf 15 Arten reduziert, ohne Angabe einer fachlich belastbaren Begründung. In der Folge werden nun Arten wie Schwarzstorch, Wiesenbrüter und Raufußhühner bei der Planung von Windkraftanlagen (WKA) nicht mehr berücksichtigt. Für die 15 auf der Liste verbliebenen Arten wurden bestimmte Bereiche um den Horst als besonders geschützt festgelegt, die aber ebenfalls ohne Begründung deutlich geringer ausfallen als die fachlichen Empfehlungen des Helgoländer Papiers. Bei der Betrachtung der Windkraftsensibilität wurde offensichtlich nur das Kollisionsrisiko berücksichtigt. Lebensraumzerstörungen bzw. Störungen bei Bau und Betrieb oder die Verschlechterung der Habitateignung sind nicht in die Bewertung eingeflossen. Unter Juristen verbleiben daher erhebliche Zweifel, dass die neuen T H EMA Windkraftanlagen sollten konzentriert an artenschutzfachlich unkritischen Standorten errichtet werden. 14 LBV MAGAZIN 4|22

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